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   VG Augsburg, 15.03.2010 - Au 5 K 09.30081   

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VG Augsburg, 15.03.2010 - Au 5 K 09.30081 (https://dejure.org/2010,71580)
VG Augsburg, Entscheidung vom 15.03.2010 - Au 5 K 09.30081 (https://dejure.org/2010,71580)
VG Augsburg, Entscheidung vom 15. März 2010 - Au 5 K 09.30081 (https://dejure.org/2010,71580)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Irak; Folgeverfahren; Sunnit aus der Provinz ...; arabische Volkszugehörigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VG Augsburg, 15.03.2010 - Au 5 K 09.30081
    Folglich bedarf der Kläger keines zusätzlichen Schutzes vor der Durchführung der Abschiebung etwa in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (BVerwG vom 12.7.2001 NVwZ 2001, 1420 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a.F.).

    Denn sollte der ihm infolge der genannten Erlasslage zustehende Abschiebungsschutz nach Rechtskraft des Urteils entfallen, so könnte er unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage, soweit eine solche dann besteht, jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen (vgl. BVerwG vom 12.7.2001 a.a.O.).

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VG Augsburg, 15.03.2010 - Au 5 K 09.30081
    Das wäre dann der Fall, wenn er im Irak einer extremen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre (BVerwG vom 8.12.1998 Az. 9 C 4.98 zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F.).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Augsburg, 15.03.2010 - Au 5 K 09.30081
    2.3.2.1 Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Februar 2009 (C 465/07) setzt zwar das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung der subsidiären Schutz suchenden Person nach Art. 15 c der Richtlinie 2004/83/EG nicht voraus, dass diese Person beweist, dass sie auf Grund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.
  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VG Augsburg, 15.03.2010 - Au 5 K 09.30081
    Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder abzielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr der eigenen Betroffenheit entsteht (BVerwG vom 5.7.1994 Az. 9 C 158.94; BVerwG vom 18.7.2006 Az. 1 C 15.05).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VG Augsburg, 15.03.2010 - Au 5 K 09.30081
    Auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG ist an diesen für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäben festzuhalten (BVerwG vom 21.4.2009 Az. 10 C 11/08).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus VG Augsburg, 15.03.2010 - Au 5 K 09.30081
    Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder abzielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr der eigenen Betroffenheit entsteht (BVerwG vom 5.7.1994 Az. 9 C 158.94; BVerwG vom 18.7.2006 Az. 1 C 15.05).
  • VG Augsburg, 25.06.2007 - Au 5 K 07.30146
    Auszug aus VG Augsburg, 15.03.2010 - Au 5 K 09.30081
    Die hiergegen erhobene Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 25. Juni 2007, Az. Au 5 K 07.30146, ab.
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